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Altersvorsorge

Ist die Altersvorsorge im Versicherungsmantel noch zeitgemäß?

Von Lukas Bruhn17. September 2026Aktualisiert am 8. Oktober 20266 Min Lesezeit
Kaffee wird eingeschenkt, daneben Gebäck auf einem Balkontisch

Foto: Konrad Hofmann / Unsplash

In einem früheren Artikel haben wir gezeigt, warum private Rentenversicherungen von Kritikern seit Jahrzehnten als legaler Betrug bezeichnet werden. Hohe Kosten, Sterblichkeitsgewinne, keine echte Inflationsanpassung. Seitdem hat sich etwas Entscheidendes verändert: Mit dem Altersvorsorgedepot gibt es ab 2027 erstmals eine staatlich geförderte Alternative, die ganz ohne Versicherungsmantel auskommt.

Damit stellt sich die Frage neu, und direkter als zuvor: Braucht es den Versicherungsmantel für die Altersvorsorge überhaupt noch? Die Antwort ist differenzierter, als es ein einfaches Ja oder Nein vermuten lässt.

Kurz zur Erinnerung: Was am Mantel kritisiert wird

Der Versicherungsmantel bringt strukturelle Nachteile mit, die wir bereits ausführlich beleuchtet haben. Zusammengefasst: Provisionen und Verwaltungskosten schmälern die Rendite, oft um 2 bis 3 Prozent pro Jahr. Durch sogenannte Sterblichkeitsgewinne profitieren Versicherer davon, dass manche Kunden früher sterben als kalkuliert. Und die meisten Verträge bieten keine automatische Anpassung an die Inflation, wodurch die reale Kaufkraft der späteren Rente sinkt.

Diese Kritik bleibt bestehen. Sie betrifft aber vor allem eine bestimmte Produktgruppe: die klassische oder fondsgebundene private Rentenversicherung ohne staatliche Förderung. Genau dort setzt die nächste Entwicklung an.

Was sich mit dem Altersvorsorgedepot ändert

Das Hauptargument für einen Versicherungsmantel war bislang oft der Steuervorteil in der Ansparphase. Mit dem Altersvorsorgedepot fällt dieses Argument für die meisten Sparer weg. Ab 2027 gibt es eine staatlich regulierte, kostengedeckelte Alternative mit denselben steuerlichen Vorteilen, aber ohne die Nachteile des Mantels.

Der Kostendeckel im Standarddepot liegt bei maximal 1 Prozent Effektivkosten pro Jahr, die Aktienquote kann bis zu 100 Prozent betragen, und die maximale Grundzulage steigt auf bis zu 540 Euro pro Jahr. Wer bislang eine Rentenversicherung vor allem wegen der Förderung abgeschlossen hat, bekommt dieselbe Förderung jetzt auch ohne Mantel, zu deutlich geringeren Kosten.

Für die klassische, ungeförderte private Rentenversicherung als Altersvorsorge-Standardlösung bedeutet das: Ihr wichtigstes verbleibendes Argument ist damit größtenteils entkräftet.

Drei Ausnahmen, bei denen der Mantel noch Sinn ergibt

Das heißt nicht, dass der Versicherungsmantel in der Altersvorsorge grundsätzlich ausgedient hat. Es gibt drei Konstellationen, in denen er auch heute noch eine berechtigte Rolle spielt, nicht wegen des Mantels selbst, sondern wegen der spezifischen Förderung, die daran hängt.

1. Die Rürup-Rente für Selbstständige und Gutverdiener

Die Basisrente, besser bekannt als Rürup-Rente, ist rechtlich fast immer als Versicherungsprodukt ausgestaltet. Ihr Vorteil liegt nicht in niedrigen Kosten, sondern im Steuerhebel: Seit 2023 sind Beiträge zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzbar, 2026 bis zu einem Höchstbetrag von 30.826 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 61.652 Euro für gemeinsam veranlagte Paare.

Das lohnt sich vor allem für Selbstständige und Gutverdiener mit hohem Grenzsteuersatz während des Erwerbslebens, die im Ruhestand mit einem niedrigeren Steuersatz rechnen. Der Effekt: Ein erheblicher Teil der Beiträge kommt de facto vom Finanzamt zurück, ein Vorteil, den weder das Altersvorsorgedepot noch ein einfacher ETF-Sparplan bieten.

Der Preis dafür: kein Kapitalwahlrecht, nur eine lebenslange Rente, keine Vererbbarkeit im klassischen Sinn, und eine nachgelagerte Besteuerung im Alter. Wer flexibel bleiben will oder Kapital vererben möchte, ist mit der Rürup-Rente eingeschränkt.

2. Die betriebliche Altersvorsorge mit Arbeitgeberzuschuss

Bei der Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, einer der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge, ist der Arbeitgeber seit 2022 gesetzlich verpflichtet, mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags als Zuschuss zu leisten, sofern er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart. 2026 sind zusätzlich bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei und bis zu 4 Prozent sozialversicherungsfrei, das entspricht rund 584 beziehungsweise 292 Euro monatlich.

Auch hier gilt: Der eigentliche Vorteil kommt nicht aus dem Versicherungsmantel, sondern aus dem geschenkten Arbeitgeberanteil und der Steuer- und Abgabenfreiheit während der Ansparphase. Wer diesen Zuschuss ausschlägt, verzichtet auf Geld, das ihm sonst zusteht.

Die Kehrseite: Auch bei der bAV fallen Verwaltungs- und teils Abschlusskosten an, und die spätere Rente unterliegt in der Auszahlungsphase der vollen Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ob sich das im Einzelfall lohnt, hängt von der Höhe des Zuschusses, den Vertragskosten und der individuellen Steuersituation ab.

3. Ein echtes Bedürfnis nach Garantie

Der dritte Fall ist kein steuerlicher, sondern ein psychologischer und finanzieller. Wie in unserem Artikel über Risikofähigkeit und Risikobereitschaft beschrieben, ist nicht jeder in der Lage, Schwankungen am Kapitalmarkt auszuhalten oder wirtschaftlich zu verkraften.

Für Menschen, die eine echte Beitragsgarantie brauchen, sei es aus psychologischen Gründen oder weil ihre finanzielle Situation kaum Verlustspielraum zulässt, bleibt eine Rentenversicherung mit Garantiekomponente eine legitime Option. Wichtig ist dabei, sich bewusst zu machen, dass diese Sicherheit einen Preis hat: niedrigere erwartete Rendite und höhere laufende Kosten im Vergleich zu einer ungarantierten Anlage.

Für wen der Mantel heute nicht mehr zeitgemäß ist

Außerhalb dieser drei Fälle wird es schwer, eine überzeugende Begründung für den Versicherungsmantel zu finden. Angestellte ohne hohen Grenzsteuersatz, die einfach nur für das Alter vorsorgen möchten, bekommen mit dem Altersvorsorgedepot ab 2027 dieselbe staatliche Förderung zu einem gesetzlich gedeckelten Kostenniveau von maximal 1 Prozent, ganz ohne die strukturellen Nachteile eines Versicherungsprodukts.

Auch der reine ETF-Sparplan ohne jede Förderung bleibt für viele die günstigste Variante, insbesondere für alle, die ihre steuerlichen Förderoptionen bereits über AVD oder bAV ausgeschöpft haben und zusätzlich sparen möchten.

Eine kompakte Entscheidungshilfe

  • Angestellt, kein hoher Grenzsteuersatz, keine bAV-Option: Altersvorsorgedepot ab 2027, alternativ oder zusätzlich ein ETF-Sparplan.
  • Angestellt, Arbeitgeber bietet bAV mit Zuschuss an: Zuschuss mitnehmen, Vertragskosten genau prüfen, danach mit AVD oder ETF ergänzen.
  • Selbstständig oder hoher Grenzsteuersatz: Rürup-Rente für den steuerlich geförderten Teil prüfen, AVD oder ETF für den Rest.
  • Starkes Sicherheitsbedürfnis, geringe Risikofähigkeit: Garantieprodukt bewusst wählen, im Wissen um die Kosten dieser Sicherheit.

Das Wichtigste in einem Satz

Nicht der Versicherungsmantel an sich ist das Problem, sondern der unreflektierte Reflex, Altersvorsorge automatisch mit dem Abschluss einer Versicherung gleichzusetzen. Für die meisten Menschen ist das heute nicht mehr die beste Antwort, für einige bestimmte Situationen aber weiterhin eine berechtigte.

Was Sie jetzt tun können

Prüfen Sie zunächst, ob eine der drei Ausnahmen auf Sie zutrifft: hoher Grenzsteuersatz als Selbstständiger, ein Arbeitgeber mit attraktivem bAV-Zuschuss, oder ein tatsächliches Bedürfnis nach Garantie. Wenn keine davon zutrifft, lohnt sich ein kritischer Blick auf bestehende Verträge und ein Vergleich mit dem, was ab 2027 über das Altersvorsorgedepot möglich wird.

Wenn Sie wissen möchten, welche Konstellation auf Ihre Situation zutrifft und wie sich das konkret rechnet, sprechen Sie uns an. Wir schauen uns Ihre Zahlen an, nicht nach Schema F, sondern für Ihren individuellen Fall.

Quellen: Deutscher Bundestag – Altersvorsorgedepot, beschlossen 27.03.2026; § 10 Abs. 3 EStG – Höchstbeträge Basisrente 2026; § 1a Abs. 1a BetrAVG – Arbeitgeberzuschuss betriebliche Altersvorsorge; § 3 Nr. 63 EStG – Steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstgrenzen bAV 2026; Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II), in Kraft seit 22.01.2026. Stand: September 2026.

LB

Lukas Bruhn

Versicherungsspezialist

Spezialist für Hinterbliebenenabsicherung, die Absicherung der Arbeitskraft und Sachversicherungen. Erklärt komplexe Themen verständlich, ohne Fachchinesisch.

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